Satzung

des Deutschen Altphilologenverbandes e.V. (DAV-Gesamtverband)

Beschluß der Vertreterversammlung vom 17.04.1990 Geändert nach Beschluß der Vertreterversammlung vom 13./14. 02.1997

Geändert nach Beschluß der Vertreterversammlung vom 02.04.2002

Geändert nach Beschluß der Vertreterversammlung vom 11.04.2022

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

DEUTSCHER ALTPHILOLOGENVERBAND e.V.

(DAV-Gesamtverband)

und wird im folgenden auch "Verband" oder "DAV" genannt.

  1. Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter Nr. 8 VR 545 eingetragen.
  2. Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Verbandes ist es, die Bildungskräfte der Antike im geistigen Leben der Gegenwart, namentlich in der Jugenderziehung, zur Wirkung zu bringen. Er arbeitet mit allen Vereinigungen zusammen, die dieses Ziel erstreben.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes erhalten die Mitglieder keine Ausschüttungen aus dem Verbandsvermögen. Darüber wird in den zuletzt genannten Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 15 Ziff. 3. dieser Satzung verfügt.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der §§ 51 - 68 AO hält.

 

§ 3 Gliederung und Mitgliedschaft

  1. Der Verband gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände haben eine eigene Leitung. Ihre Satzungen dürfen denen des Gesamtverbandes nicht widersprechen.
  2. Mitglieder des Verbandes sind alle Mitglieder der Landesverbände.
  3. Mitglieder des Verbandes können werden:
    • rechtsfähige Vereinigungen, deren Ziele mit § 1 dieser Satzung übereinstimmen;
    • natürliche Personen, die nicht im Bundesgebiet wohnen oder die aus sonstigen, besonderen Gründen nicht Mitglieder eines Landesverbandes sind.

  1. Die Mitgliedschaft im Verband wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, und zwar
    • im Falle der Ziff. 2. gegenüber dem Vorstand des zuständigen Landesverbandes,
    • in den Fällen der Ziff. 3.1 und 3.2 gegenüber dem Vorsitzenden des Verbandes.

Über die Aufnahme entscheidet im Fall Ziff. 2.

der Vorstand des zuständigen Landesverbandes; im Fall Ziff. 3.1

die Vertreterversammlung (vgl. § 10 Ziff. 11.11); im Fall Ziff. 3.2

der Gesamtvorstand des Verbandes.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen durch Auflösung - sowie durch Austritt und Ausschluß.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
  2. Ein Mitglied kann durch die gemäß § 3 Ziff. 4. für die Aufnahme des betreffenden Mitglieds zuständigen Organe aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
    • es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Verbandes gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erweist,
    • es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,
    • es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsende Pflichten nicht erfüllt,
    • sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach schriftlicher Zustellung der Ausschließungserklärung die Vertreterversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag und sonstige Leistungen werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag wird von den einzelnen Landesverbänden eingezogen und von diesen bis zum 31.3. des folgenden Geschäftsjahres an den Verband abgeführt.
  3. Über die Höhe des Beitrags, den die Landesverbände zusätzlich zur Deckung ihrer eigenen Unkosten erheben, entscheiden die einzelnen Landesverbände selbst.
  4. Vereinigungen und Einzelmitglieder gemäß § 3 Ziff. 3. zahlen ihren ebenfalls von der Vertreterversammlung festgesetzten Beitrag unmittelbar an den Kassenwart des Verbandes.

 

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  1. der Gesamtvorstand (§§ 7 und 8),
  2. der geschäftsführende Vorstand (§ 9),
  3. die Vertreterversammlung (§ 10).

 

§ 7 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden;
  • zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden;
  • dem Schriftführer;
  • dem Kassenwart;
  • fünf Beisitzern;
  • dem Hauptschriftleiter des Mitteilungsblattes des Verbandes;
  • einem der Herausgeber der Zeitschrift "Gymnasium", der von den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstandes bestimmt wird;
  • dem Pressereferenten.

Von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes soll möglichst ein Mitglied Hochschullehrer sein.

  1. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sollen nach Möglichkeit drei verschiedenen Landesverbänden angehören.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verband allein. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind dem Verband gegenüber verpflichtet, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden - mit Ausnahme des Schriftführers, den der Vorsitzende nach seiner Wahl bestimmt - von der Vertreterversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Neuwahl oder Wiederwahl durchgeführt ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so nimmt der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Vertreterversammlung eine Ersatzwahl vor.

Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so entscheidet der Gesamtvorstand, ob eine Ersatzwahl durch den Gesamtvorstand vorgenommen wird oder ob einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden die Geschäfte bis zur nächsten Vertreterversammlung führt.

  1. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr.
  2. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Demgemäß bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht.

  1. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 8 Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand trifft alle Maßnahmen, die die Ziele des Verbandes fördern, und zwar in Übereinstimmung mit den von der Vertreterversammlung aufgestellten Richtlinien (§ 10 Ziff. 11.1).
  1. Der Gesamtvorstand legt der Vertreterversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
  2. Der Gesamtvorstand hat das Recht, für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse einzusetzen (§ 10 Ziff. 11.3), nimmt die Beschlüsse dieser Ausschüsse entgegen und entscheidet, ob diese Beschlüsse den von der Vertreterversammlung aufgestellten Richtlinien entsprechen. Wird diese Frage von der Mehrheit des Vorstandes (§ 7 Ziff. 7.) verneint, so wird die Angelegenheit der Vertreterversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt.
  1. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind auf Verlangen eines Drittels aller vorhandenen Vorstandsmitglieder der Vertreterversammlung zu unterbreiten.
  1. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden den Vorsitzenden der Landesverbände durch Rundschreiben mitgeteilt.

 

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er hat das Recht, in Angelegenheiten zu entscheiden, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes oder bis zur nächsten Vertreterversammlung dulden. Er kann in dringenden Fällen Arbeitsausschüsse für Sonderaufgaben bilden (§ 11).
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Das gilt auch für Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes (z.B. telefonisch oder schriftlich) gefaßt werden. Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse mit den Stimmen aller Mitglieder. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, so entscheidet der Gesamtvorstand.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden von dem Vorsitzenden schriftlich protokolliert.

  1. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so nimmt der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Vertreterversammlung eine Ersatzwahl vor.
  2. Die Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes werden den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Vorsitzenden der Landesverbände durch Rundschreiben mitgeteilt.
  3. Der Gesamtvorstand muß den Beschlüssen und Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes auf seiner nächsten Sitzung zustimmen. Versagt der Gesamtvorstand seine Zustimmung, kann diese durch Beschluß der nächsten Vertreterversammlung ersetzt werden.

§ 10 Vertreterversammlung

  1. An der Vertreterversammlung nehmen teil
    • die Vertreter der Landesverbände;
    • die Mitglieder des Gesamtvorstandes;
    • die Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 3.;
    • Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder mit dem Recht der Mitberatung, jedoch ohne Stimmrecht;
    • Gäste ohne Stimmrecht nach entsprechendem Beschluß des Gesamtvorstandes.
  2. Die Landesverbände werden in der Vertreterversammlung durch ihre jeweiligen Vorsitzenden oder deren Stellvertreter vertreten. Diese ziehen nach Möglichkeit weitere Mitglieder des Vorstandes ihres jeweiligen Landesverbandes hinzu. Unter diesen Vertretern können sich auch studentische Mitglieder befinden.
  3. Die Vertreterversammlung findet statt
    • einmal jährlich als ordentliche Vertreterversammlung,
    • darüber hinaus, wenn der Gesamtvorstand dies gemäß § 8 Ziff. 4. beschließt oder wenn mindestens 1/3 aller vorhandenen Landesverbände dies beantragen, als außerordentliche Vertreterversammlung.
  4. Zur Vertreterversammlung sind die Landesverbände, die Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 3. und die Mitglieder des Gesamtvorstandes durch deren Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Versammlung soll eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
  5. Nach Erhalt der Einladung stellen die Landesverbände dem Vorsitzenden des Gesamtvorstandes einen Bericht zur Lage in ihrem Bundesland zur Verfügung.
  1. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden aufgestellt. Jedoch können die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Vorstände der Landesverbände zusätzliche Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Vertreterversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden in der Versammlung nur behandelt, wenn die Vertreterversammlung deren Behandlung beschließt.
  2. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens sechs Wochen vor der Vertreterversammlung beim Vorsitzenden vorliegen. Die Landesverbände sind über diese Anträge zusammen mit der Tagesordnung zu informieren.
  3. Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher und im übrigen ordnungsgemäß einberufen ist.
  4. In der Vertreterversammlung haben die Landesverbände für jedes angefangene 100 ihrer Mitglieder eine Stimme. Studentische Mitglieder bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, für die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Vertreterversammlung die an den Gesamtverband abzuführenden Beiträge für das vorangegangene Geschäftsjahr beim Gesamtverband eingegangen sind. Ist die Beitragszahlung für das Vorjahr bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, ist die Zahl der Mitglieder maßgebend, für die im davor liegenden Geschäftsjahr Beiträge abgeführt wurden.

Die Stimmen eines Landesverbandes werden einheitlich durch den Vertreter des jeweiligen Landesverbandes abgegeben.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben außerdem je eine Stimme. Die Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 3. haben ebenfalls je eine Stimme.

  1. Die Vertreterversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Vertreterversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Zielsetzung des Verbandes und Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes einschließlich der Beschlußfassung über schul- und bildungspolitische Maßnahmen des Verbandes;
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über seine Arbeit seit der letzten Vertreterversammlung (§ 8 Ziff. 2.);
    • Einsetzung von Arbeitsausschüssen für Sonderaufgaben;
    • Entgegennahme der Berichte über Arbeit und Beschlüsse von Arbeitsausschüssen (§ 11);
    • Informationen über die schul- und bildungspolitische Lage in den Landesverbänden (§ 10 Ziff. 5.);
    • Prüfung der Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben (§ 8 Ziff. 2.);
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes (§ 7 Ziff. 4.);
    • Festsetzung der an den Gesamtverband abzuführenden Beiträge (§ 5 Ziff. 1.);
    • Bestimmung von Ort und Termin der nächsten Vertreterversammlung;
    • Bestimmung von Ort und Termin sowie Beratung und Beschlußfassung über Thematik und Durchführung der Arbeits- und Fortbildungstagungen des Verbandes; der Verband veranstaltet in der Regel in jedem zweiten Jahr eine Arbeits- und Fortbildungstagung;
    • Beschlußfassung über die Aufnahme von Vereinigungen (§ 3 Ziff. 3.1);
    • Beschlußfassung über Ehrungen (Wahl zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied);
    • Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung einzelner Landesverbände;
    • Beschlußfassung über die Satzung;
    • Beschlußfassung über die Grundsätze der Erstattung der den Mitarbeitern des Verbandes entstehenden Auslagen (§ 14);
    • Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwertung des Vermögens (§ 15);
    • Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs des Verbandes fallen.

§ 11 Ausschüsse

  1. Für Sonderaufgaben, die sich aus der Arbeit des Verbandes oder aus der schul- und bildungspolitischen Situation ergeben, können die Vertreterversammlung, der Gesamtvorstand oder der geschäftsführende Vorstand Arbeitsausschüsse bilden.
  2. Die Ausschüsse erstatten dem Gesamtvorstand und den Landesverbänden über die Ergebnisse ihrer Arbeit Berichte.

 

§ 12 Protokolle

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstände und der Vertreterversammlung sind Protokolle anzufertigen, die der Verhandlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. Diese Protokolle sind den Teilnehmern in Abschrift zuzusenden.

 

§ 13 Mitteilungsblatt 

Der Verband gibt ein Mitteilungsblatt heraus. Die Verantwortung für den Inhalt trägt der Hauptschriftleiter (vgl. § 7 Ziff. 1.6).

 

§ 14 Abschließende Bestimmungen

Alle Ämter im Verband sind Ehrenämter. Die ihren Inhabern durch deren Ausübung entstandenen Auslagen werden erstattet, wobei auch die Vergütung eines Pauschalbetrages als Aufwendungsersatz beschlossen werden kann (§ 10 Ziff. 11.15).

 

§ 15 Auflösung 

  1. Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedürfen der Mehrheit von 2/3 aller Stimmen in der Vertreterversammlung.
  2. In der Vertreterversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist über die Art der Liquidation und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz zur Verfügung zu stellen.

» zum Download: Satzung des Deutschen Altphilologenverbandes (PDF)